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Positionspapier Mai 2011

23.10.2011 / Aktivitäten

Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft ambulante berufliche Rehabilitation (BAG abR) e.V. zum Übereinkommen der UN über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Behindertenrechtskonvention (BRK)

Die Bundesarbeitsgemeinschaft ambulante berufliche Rehabilitation (BAG abR) e.V. als Zusammenschluss von Erbringern ambulanter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt umfassend die Forderungen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Der in der Konvention benannten Inklusion als gesamtgesellschaftliche Aufgabe kommt eine zentrale Bedeutung zu. Behinderung entsteht lt. Präambel der Konvention aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren, welche die Menschen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.

Dieser Betrachtungsweise sind die in der BAG abR zusammengeschlossenen Institutionen seit langem verpflichtet.

Der ambulante Ansatz der Erbringung von Teilhabeleistungen zur beruflichen Integration realisiert in wesentlichen Bausteinen bereits eine erfolgreiche Umsetzung der Forderungen der UN-Konvention.

 

Ambulante Leistungen sind wirtschaftsnah

Die notwendige Qualifizierung im Rahmen ambulanter Leistungen zur Teilhabe findet in Zusammenarbeit mit Betrieben der regionalen Wirtschaft statt. Kennzeichen ambulanter Leistungen ist es, soviel betriebliche Qualifizierung wie möglich zu realisieren. Die Teilnehmer lernen in dem Umfeld, in dem das Wissen später auch gebraucht wird. Transferleistungen von der „Übungssituation“ in die reale Arbeitswelt werden so minimiert. Die benötigten Unterstützungsleistungen für Teilnehmer und Betrieb sind durch den ambulanten Leistungsanbieter sichergestellt. Es werden keine Sondersituationen geschaffen, der Mensch mit Behinderung lernt und arbeitet dort, "wo alle arbeiten" – in einem Betrieb.
(vgl. Art. 27 der UN-Konvention)

 

Ambulante Leistungen sind wohnortnah

Menschen mit Behinderung bleiben während der Leistungen in ihrem sozialen und familiären Umfeld. Gewachsene Strukturen bleiben bestehen, die vom Leistungserbringer geleistete notwendige Unterstützung kann auf die stützenden Systeme dieses persönlichen Umfeldes Bezug nehmen. Es werden keine Sondersituationen geschaffen, der Mensch mit Behinderung wohnt während der Leistungserbringung dort "wo alle wohnen" – zuhause.
(vgl. Art. 19 der UN-Konvention)

 

Ambulante Leistungen sind flexibel

Jeder Mensch hat ein Recht darauf, dass seine Individualität, seine eigene Geschichte und Persönlichkeit anerkannt und gewürdigt werden. Leistungen zur Teilhabe müssen diesen Grundsatz berücksichtigen. Nur auf die individuellen Bedingungen des einzelnen Menschen  abgestimmte Leistungen können dauerhaft erfolgreich sein. Ambulante Leistungen setzen diese Forderung um. Die Berufswahl von Menschen mit Behinderung orientiert sich zuvorderst an den Bedingungen des Einzelnen, die ambulante Umsetzung folgt diesen. Prinzipiell sind alle regional vorhandenen und perspektivisch sinnvollen Berufsbilder im Rahmen des ambulanten Ansatzes realisierbar. Eine Einschränkung der Berufswahl aufgrund eines bestimmten begrenzten Angebotes des Leistungserbringers findet nicht statt.
(vgl. Art. 27 der UN-Konvention)

Leistungen müssen möglich sein, wenn der Mensch mit Behinderung diese benötigt. Dies bedeutet, dass eine Leistung zum richtigen Zeitpunkt auch beginnen kann. Ambulante Leistungen haben flexible Termine, die kurzfristig einen Einstieg ermöglichen. Wartezeiten, die aufgrund eines fehlenden Angebotes entstehen, werden so minimiert. Die Teilnehmer können starten, wenn die individuellen Bedingungen hierfür geschaffen sind – "Achtung, Fertig – Los!" (vgl. Art. 26 der UN-Konvention)

 

Ambulante Leistungen sind individuell

Im Rahmen der Individualleistungen der ambulanten Leistungen zur Teilhabe werden die Leistungsinhalte gemeinsam mit den beteiligten Menschen individuell abgestimmt. Die Mitglieder der BAG abR haben mit dem Modell „Rehamanagement“ bisher für über 8000 Menschen mit Behinderungen individuelle Lösungen für eine berufliche Integration gefunden. Dabei ist keine Leistung mit der anderen vergleichbar. Die Inhalte orientieren sich einzig an den Bedingungen des einzelnen Menschen. Die Teilnehmer erhalten passgenau was sie brauchen – und entscheiden dabei selbst mit.

 

Ambulante Leistungen beziehen den Teilnehmer in die Leistungserbringung ein

Berufliche Integration kann nur gelingen, wenn die Teilnehmer aktiv in die Gestaltung einbezogen sind und Einflussmöglichkeiten in die Leistungserbringung haben. Im Rahmen der individuellen Förderplanung werden die konkreten Schritte zur erfolgreichen beruflichen Integration gemeinsam mit den Teilnehmern erarbeitet. Die Leistung ist geprägt von Transparenz und Vertrauen, es geschieht nichts "über sie, ohne sie".

Ambulante Leistungen sind ein Beitrag zur Bewusstseinsbildung. Im Rahmen der Beratung und Begleitung der Betriebe wird auf eine Sensibilisierung bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung hin gearbeitet. Die Fähigkeiten und Kenntnisse, die Menschen mit Behinderungen einbringen, stehen im Vordergrund. Es werden die betrieblichen Strukturen unterstützt, die es ermöglichen, Menschen mit Behinderungen dort zu beschäftigen, wo alle anderen Menschen auch arbeiten. Menschen mit Behinderungen werden als Teil der Gesellschaft sichtbar, mit ihren Fähigkeiten, ihren Anforderungen und ihren Persönlichkeiten. (vgl. Art. 8 der UN-Konvention)

Das Persönliche Budget ermöglicht eine Leistungserbringung, bei welcher der Mensch mit Behinderung in eigener Gestaltungshoheit und Verantwortung die Leistung beauftragt. Das persönliche Budget ist somit ein wesentlicher Baustein bei der Realisierung der UN-Konvention. Individuelle ambulante Leistungen sind ohne Weiteres als persönliches Bu dget zu beauftragen. Die Erbringung ist jederzeit für die Budgetnehmer transparent und nachvollziehbar. Sie können so selbstverantwortlich über die Leistungen zur Teilhabe Entscheidungen treffen.

Die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft ambulante berufliche Rehabilitation e.V. zeigen seit vielen Jahren, dass der ambulante Ansatz der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgreich ist. Vor diesem Hintergrund steht deshalb die Forderung, die Grundsätze „ambulant vor stationär“ und „betrieblich vor überbetrieblich“ in der Praxis zu stärken und somit der Umsetzung der UN-Konvention ein großes Stück näher zu kommen.

Nürnberg, Mai 2011

 

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